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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Meschede e.V.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Ortsgruppe Meschede der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Meschede e.V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Meschede" oder intern DLRG OG Meschede.

(2) Die DLRG Ortsgruppe Meschede ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 50813, Amtsgericht Arnsberg, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Hochsauerlandkreises, vorrangig der Stadt Meschede. Ihr Sitz ist in Meschede.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Meschede ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Ortsgruppe Meschede ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadens-ereignissen am und im Wasser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung
h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen
i) Zusammenarbeit mit Kommunalverwaltungen und -organisationen

(5) Die DLRG Ortsgruppe Meschede vertritt die Grundsätze religiöser und
weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

(6) Die DLRG Ortsgruppe Meschede kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG Ortsgruppe Meschede ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Meschede dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Meschede. Die DLRG Ortsgruppe Meschede darf niemandem durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren.
Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Meschede entstanden sind.

 

III Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Meschede können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Hochsauerland und der DLRG Ortsgruppe Meschede an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Ortsgruppenvorstand.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Meschede nicht verpflichtet.
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§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2) Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium, die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung, als Delegierter gewählt werden.

(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Meschede können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Meschede regelt die Jugendordnung.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Meschede zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine schriftliche Bestätigung des Austritts erfolgt nicht.

(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5, Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum
zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Meschede abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Meschede festgelegten Jahresbeiträge, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten, zu leisten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Meschede festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeitrage und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Meschede keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Meschede abzuführen.

 

IV Verhältnis zu den Obergliederungen

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen
(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollten mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entschiedet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusionen von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen.
Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.

(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4) Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Ein haltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in § 1 genannten Namen zu führen.

(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Meschede muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
(1) Die DLRG Ortsgruppe Meschede ist an die Satzung des DLRG Bezirks Hochsauerland e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V.,
sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Meschede und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Meschede hat dem DLRG Bezirk Hochsauerland Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Meschede akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Hochsauerland e. V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen
und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die
Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 21.10.2017. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

V Jugend

§ 11 Jugend
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Meschede ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in der Ortsgruppe Meschede.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe
der DLRG Ortsgruppe Meschede dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Bezirks-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.


VI Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Meschede. Der/die Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein/ihr satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen/ihren Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter(in) oder Tagungspräsidium übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Meschede verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des/der Vorsitzenden der Jugend sowie dessen/deren Stellvertreter,
b) Wahl der Revisoren,
c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6 Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Feststellung des Jahresabschlusses,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Anträge,
h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und soweit erforderlich Umlagen, die jedoch die Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen und welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Meschede zu entrichten haben,
i) Satzungsänderungen,
j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
l) Auflösung des DLRG Ortsgruppe Meschede

§ 13 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Meschede gebildet.

§ 14 Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung der/des Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
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§ 15 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

( 2) Die Einladung erfolgt durch Aushang der schriftlichen Tagesordnung im Informationskasten im Eingangsbereich des Schwimmbades Meschede, unter Beachtung der in Absatz 1 genannten zeitlichen Fristen. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung auf der Home Page der Ortsgruppe. Außerdem sollen Ort und Termin der Versammlung in den im Tätigkeitsbereich der DLRG Ortsgruppe Meschede, regelmäßig erscheinenden
Printmedien, möglichst zeitnah zum Zeitpunkt des Aushangs bekannt gegeben werden.
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§ 16 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung b) der Ortsgruppenjugendvorstand
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a – m, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen
gem. § 24. Jährlich finden Teilwahlen zum Ortsgruppenvorstand statt.
Diese teilen sich wie folgt auf:
Im Ersten Jahr: Vorsitzende(r) , Schatzmeister (in) ,Technischer Leiter(in) Einsatz, Ortsgruppenarzt/ -ärztin, 1. Beisitzer(in)
Im Zweiten Jahr: stellv. Vorsitzende(r), Technische(r) Leiter(in) Schwimmen, Leiter(in) der Verbandskommunikation, Beauftragter für Material und Gerät, (Rettungswart), Beauftragter für Strömungsrettung
Im dritten Jahr: Geschäftsführer (in) , Beauftragte(r) für Tauchen, Beauftragte (r) für Sanitätswesen, 2. Beisitzer(in)
Ausgenommen hiervon sind der/die Vorsitzende der Jugend und dessen/ deren Stellvertreter (in) – diese werden durch die DLRG Jugend gewählt.

(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Meschede werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 20 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber
der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende schriftlich beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum für das Ende der Frist ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand
§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Meschede im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bezirksrates. Die Vorstandsmitglieder nach Buchstaben a, b, c und d bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Kassierer/in,
d) der/die Geschäftsführer/in
e) der/die Ortsgruppenarzt/ -ärztin,
f) der/die Leiter/in der Verbandskommunikation,
g) der/die Technische/r Leiter/in Schwimmen,
h) der/die Technische/r Leiter/in Einsatz, (gleichzeitig Leiter der Fachdienste / Beauftragten)
i) der/die Beauftragte für Tauchen
j) der/die Beauftragte für Strömungsrettung
k) der/die Beauftragte für Sanitätswesen,
l) der/die Beauftragte für Material und Gerät (Rettungswart)
m) bis zu zwei Beisitzer/innen sowie
n) der/die Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,
o) die/der Ehrenvorsitzende.

(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Der/die Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine/ihre Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5) Die Ämter zu Buchstabe c) e) und f) können je einen Stellvertreter haben. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c), e) und f) der Stellvertreter/ die Stellvertreterin das Stimmrecht wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Ortsgruppenjugend regelt die Jugendordnung.

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ortsgruppenbeauftragte nehmen mit Stimmrecht an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitglieder berufen.

(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten

§ 23 Vertretungsbefugnis
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens eine Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 27 Anträge
Anträge zur Vorstandssitzung müssen schriftlich spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.
Sollten aus übergeordneten Gründen, die nicht durch die Vorstandsverantwortlichen verhindert werden können, Sitzungen nicht als Präsenzsitzungen abgehalten werden können, (Beispiel: Corona-Pandemie im Jahr 2020/21) besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Schaltkonferenzen, die Sitzungen im unabdingbaren Umfang auch auf elektronischen Wege abzuhalten. Auch über diese Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.


VII Schiedsgerichtsbarkeit
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§ 29 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichts vor Ausspruch als bindend anerkennt.
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- gericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 30 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- gericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen
Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 31 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 32 Schiedsgerichtsordnung
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- gerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

(2) Die DLRG Ortsgruppe Meschede setzt selbst kein Schiedsgericht ein und schließt sich an die geltende Schiedsgerichtsordnung der übergeordneten Gliederungen an.

§ 33 Ordentlicher Rechtsweg
(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.


VIII Sonstige Bestimmungen

§ 34 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenpräsidenten im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 37 Geschäftsordnung
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungs-
schwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

IX Schlussbestimmungen

§ 40 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung in der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, muss den Hinweis beinhalten, dass die beantragte Satzungsänderung im Wortlaut vor der Versammlung bei den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands eingesehen werden kann.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 41 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Meschede kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Meschede oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk Hochsauerland e.V. zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 42 Ausführung der Satzung
Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die am 17.07.1991 auf der Mitgliederversammlung in Meschede beschlossene Satzung in der Fassung vom 24.03.2012 ab.
Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.10.2021 in Meschede beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 44 Übergangsbestimmungen
Meschede, den 01.10.2021

Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 02.Mai 2022 erfolgt.

 

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