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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Westfalen e.V. - Bezirk Hochsauerland - DLRG - Meschede

Satzung der Ortsgruppe Meschede der DLRG e.V.

Frauen und Männer besitzen in der Ortsgruppe Meschede der DLRG den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.


I. Name, Sitz, Zweck


§ 1
( Name, Sitz )


1. Die Ortsgruppe Meschede der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am
19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Westfalen
Bezirk Hochsauerland
Ortsgruppe Meschede e.V.“,
abgekürzt: Ortsgruppe Meschede der DLRG

3. Sein räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande NRW die Stadt Meschede, Hochsauerlandkreis.

4. Vereinssitz der Ortsgruppe Meschede der DLRG ist Meschede.

5. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2
(Zweck)


1. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.

3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

- Ausbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Tauchern, deren Fortbildung sowie
  Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
- Durchführung von Volkssportveranstaltungen,
4. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Ortsgruppe Meschede der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Meschede der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die   im Auftrag des Vorstandes der Ortsgruppe Meschede der DLRG entstanden sind.


§ 3
(Geschäftsjahr)


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Gliederung


§ 4
(Mitgliedschaft)

1. Mitglieder der Ortsgruppe Meschede der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirks Hochsauerland e.V. der DLRG und der Ortsgruppe Meschede e.V. der DLRG sowie die Ordnungen der DLRG an.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Meschede der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Meschede der DLRG.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder Quittung bei Barzahlung nachgewiesen.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum
    30. September eines Jahres schriftlich gegenüber der örtlichen Gliederung erklärt werden.
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft
    nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe Meschede der DLRG abzugeben.

9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsanteile der übergeordneten Gliederungen an den Bezirk Hochsauerland der DLRG zu entrichten.

10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Meschede der DLRG nicht verpflichtet.


§ 5
(Tätigkeit in der DLRG - >Ortsgruppe)


Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Meschede der DLRG und in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.


§ 6
(Verhältnis zum LV- Westfalen e.V. der DLRG und zum Bezirk Hochsauerland e.V. der DLRG
)

1. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG und des Bezirks Hochsauerland e.V. der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit den vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.

2. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG und dem Bezirk Hochsauerland e. V. der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:
a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Meschede der DLRG.
b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der Deutschen Prüfungsordnung.
c) Die Ortsgruppe Meschede der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederungen ab.
d) Die Ortsgruppe Meschede der DLRG führt die den übergeordneten Gliederungen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk Hochsauerland e.V. der DLRG ab.
e) Die Ortsgruppe Meschede der DLRG stellt dem Bezirk Hochsauerland e.V. der DLRG am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung.
f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Meschede der DLRG dem Bezirk Hochsauerland e.V. der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.

3. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich.


§ 7
(Jugend)

1. Die DLRG – Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Meschede der DLRG und die damit verbundene Jugendarbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Meschede der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Meschede der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.


III. Organe


§ 8
(Ortsgruppentagung)


1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Meschede der DLRG ist als oberstes Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Meschede der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.

2. Die Ortsgruppentagung muss jährlich erfolgen.
Jährlich finden Wahlen zum Vorstand statt. Einzelheiten über die zu wählenden Vorstandsmitglieder regelt der § 9 (Abs.

2). Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand, mit einfacher Mehrheit beschließt, oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe verlangen.

3. Zur ordentlichen Ortsgruppentagung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.

4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich, 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Meschede der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes - § 9 Abs. 2 a) – k)- und deren mögliche Stellvertreter,
b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG – Jugend der Ortsgruppe Meschede der DLRG und seines Stellvertreters
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
e) Festlegung des Haushaltvoranschlages,
f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge,
h) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung der Ortsgruppe Meschede der DLRG,

7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.


§ 9
(Ortsgruppenvorstand)


1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Meschede der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) Vorsitzender,
b) Stellvertretender Vorsitzender,
c) Geschäftsführer,
d) Kassenwart,
e) Technischer Leiter – Einsatz,
f) Technischer Leiter – Ausbildung,
g) Tauchwart,
h) Rettungswart,
i) DLRG-Arzt,
j) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
k) bis zwei Beisitzer,
l) Vorsitzender der Jugend
Im Bedarfsfall kann für die Buchstaben c) bis j ) je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt.        Im ersten Jahr werden die Mitglieder nach Buchstaben a/d/e/i und k gewählt.
Im zweiten Jahr die Mitglieder nach Buchstaben c/g/k und durch die Jugendversammlung l.
Im dritten Jahr nach den Buchstaben b/f/h und j.
Diese Regelung erfolgt in bleibender Reihenfolge, beginnend mit Jahr 1995.

3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.

5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme von l) und ihre gemäß Abs. 2 c) bis j) gewählten möglichen Stellvertreter, werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung in der Neuwahlen für ihre Funktion vorgesehen sind, gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahl. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der  Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der Höchst erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, der die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Meschede der DLRG und sein Stellvertreter, die von der  Ortgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei der Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.


IV. Sonstige Bestimmungen


§ 10
(Schieds- und Ehrengericht)

1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.

2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt.


§ 11
(Prüfungen)

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für die Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.


§ 12
(DLRG-Material)

1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben.
Es ist gesetzlich zu schützen.

2. Die Ortsgruppe Meschede der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Meschede der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.


§ 13
(Ehrungen)

1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient  gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

2. Die von dem LV Westfalen der DLRG gestiftete „Johanna – Sebus – Medaille“ und die Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG werden nach besonderen Ordnungen verliehen.


§ 14
(Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Die beantragte Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bezirks Hochsauerland der DLRG und des Landesverbandsvorstandes und muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung, mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 Abs. 3) bekannt gegeben werden.

3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

4. Jede beschlossene Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Hochsauerland e. V. der DLRG und des Landesverbandsvorstandes Westfalen e.V. der DLRG..


§ 15
(Auflösung)

1. Die Auflösung der Ortsgruppe Meschede der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppenagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Meschede der DLRG oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen dem Bezirk Hochsauerland der DLRG, dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes mit Genehmigung des Bezirks Hochsauerland der DLRG, oder ersatzweise des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG einer anderen gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu.


§ 16
(Ausführung der Satzung)

Diese Satzung ist am 17.07.1991 in Meschede beschlossen worden.
Diese Satzung wurde erstmals geändert auf Beschluss der ordentlichen Ortsgruppentagung vom 11.03.1993 in Meschede.
Die zweite Satzungsänderung erfolgte auf Beschluss der ordentlichen Ortsgruppentagung am 03.03.2001 in Meschede.